Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines, Angebote

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil.

2. Unsere Angebote sind freibleibend ohne Kenntnis des Verwendunszwecks. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

3. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Beruht die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt (Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung, Vormaterialeingang usw.) verlängert sich eine von uns einzuhaltende Frist angemessen.

5. Durch Piron Metallbau gefertigte oder installierte Produkte werden teilweise zu Werbezwecken auf Homepage, Prospekten oder in sozialen Medien veröffentlicht/geteilt. Sofern nicht anders vereinbart werden keine Kundennamen, Produktspezifikationen oder Anschrift des Kunden genannt.

II. Lieferung, Lieferzeit

1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Die Liefermenge von „Schüttgütern“, wie kleinen Drehteilen, Schrauben, Rundstählen, Stanzteilen oder kleinen, günstigen Schweissteilen kann fertigungs- bzw. vormaterialbedingt mit 5% unterschritten bzw. mit 10% überschritten werden, sofern die Menge von 100 Stück überschritten wird.

3. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Fertigstellungszeiten und Lieferzeiten sind für uns unverbindlich, es sei denn, wir haben eine bestimmte Lieferfrist ausdrücklich schriftlich bestätigt.

4. Solange der Auftraggeber mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Kosten für etwaige Verpackung.

2. Unseren Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbestätigung geltenden Arbeitslöhne und Rohstoffpreise zugrunde. Erhöhen sich während der Ausführung der Arbeiten die Löhne, Rohstoffpreise und Fabrikationskosten oder verteuern sich die in Auftrag gegebenen Arbeiten aufgrund behördlicher Maßnahmen, sind wir unter Darlegung dieser Gründe berechtigt, eine entsprechende Erhöhung der Preise laut Auftragsbestätigung zu verlangen.

3. Rechnungen sind spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum fällig, sofern auf der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel genannt wurde. Ist der Geldeingang nicht pünktlich und vollständig, so tritt der Kunde automatisch in Verzug.

4. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen gemäß Abs. 3 kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

5. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

7. Unsere Preise gelten ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Kosten für etwaige Verpackung.) Ist eine Abrechnung nach Stunden und kein gesonderter Stundensatz vereinbart und, so gilt der allgemein gültige Netto-Stundensatz von 65 Euro/60 Minuten.

IV. Versand, Gefahrübergang

1. Liefern wir selbst aus, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Auftraggeber, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers kann auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige Risiken versichert werden.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

V. Gewährleistung

1. Bei Mängeln der Ware leisten wir ggf. Nacherfüllung, und zwar nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.

2. Schlägt die Nacherfüllung gemäß Abs. 1 fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

3. Wir schulden Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers (z.B. Schäden an anderen Sachen) oder Folgeschäden ist vollkommen ausgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden bis ein neues Werkstück (Endprodukt) entstanden ist. In diesem Falle erwerben wir Miteigentum an dem Endprodukt in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an dem Endprodukt erwirbt, sind wir mit ihm darüber einig, daß der Auftraggeber uns Miteigentum an diesem Endprodukt im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder des Endprodukts tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Dieser uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

4. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem Abschnitt VI. (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem können wir in diesem Falle die Sicherungsabtretung offenlegen, die uns abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber seinem Kunden verlangen.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen.

VII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz (Kleve). Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Kleve im Januar 2020

Montagebedingungen

  1. Der Auftraggeber (Kunde) hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet, Piron Metallbau die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Faktoren, die Piron Metallbau nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht unverzüglich begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.

 

  1. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Gesonderte Absprachen stehen in der Auftragsbestätigung. Die Mitlieferung der Befestigungsmaterialien ist im vereinbarten Montagezuschlag enthalten. Nicht enthalten sind Abdichtungs-, Isolier-, Versiegelungs-, Maurer-, Putz-, Maler-, Tischler- Pflaster u. ä. Arbeiten, sofern nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung benannt.
    Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart erfolgt kein Abwasseranschluss, der erfolgt kundenseitig. Fallrohre werden bis Oberkante Fertigfußboden (OKFF) bzw. Oberkante Rasennarbe verlegt.

 

  1. Bei verbauten Polycarbonat- bzw. Doppelstegplatten kann eine Kondensatbildung in den Kanälen nicht ausgeschlossen werden. PMMA und Polykarbonat sind gasdurchlässig sowie dampfdurchlässig.

 

  1. Durch die verschiedenen Materialien/Materialstärken sowie Beschichtungsverfahren kann es bei der Beschichtung zu leichten Farbunterschieden kommen. Konstruktionsbedingt werden Verkleidungsbleche, Abdeckbleche oder Verbindungsbleche in einem der Terrassendachfarbe angelehntem RAL-Ton beschichtet. Bei der Montage können geringfügige Oberflächenschäden entstehen, diese werden fachgerecht mit einem passenden Lackstift nachgebessert. Die aufgeführten Punkte stellen keine Reklamationsgründe dar.

 

  1. Sofern nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung erwähnt, erfolgt kein Anschluss von Elektrischen Bauteilen. (LED, Markisen, Heizstrahler etc.) Ein eventuelles Nachleuchten der LEDs nach Abschalten des Stromes ist konstruktionsbedingt und stellt kein Reklamationsgrund dar. Sollte ein kurzzeitiger Anschluss unsererseits gelieferter oder/und installierter Bauteile erfolgen, so dient dieser nur der Funktionsprüfung unseres Produktes. Der Kunde muss die neue bzw. vorhandene Installation durch eine Fachkraft überprüfen lassen, insbesondere ob die Installation noch zeitgemäß ist (FI-Schutzschalter etc.)

 

  1. Sollten die Arbeiten kundenseitig gestoppt werden, so kann Piron Metallbau eine weitere Teilzahlung einfordern. Ebenso können Kosten für zusätzliche Anfahrten, Lagerung, Transporte etc. in Rechnung gestellt werden.

 

  1. Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus, Pflaster/Fliesen, des Auftraggebers oder an anderen Gegenständen entstehen, hat Piron Metallbau nur einzustehen, wenn diese auf grobem Verschulden der Monteure beruhen. Werden Erdarbeiten durchgeführt, so hat der Auftraggeber vorab bestätigt, dass keine Fundamente, Rohre, Kabel etc. im Erdreich vorhanden sind. Kosten für Schäden oder Mehrarbeit hat der Kunde zu tragen. Abrechnung von Mehrkosten werden nach den in unseren AGB genannten Stundensätzen abgerechnet.

 

  1. Wird bei Nachbesserung festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist Piron Metallbau berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist.

 

  1. Der Kunde hat die Pflicht am Ende der durchgeführten Arbeiten diese zu begutachten und abzunehmen. Insbesondere ist hier auf den optischen Gesamteindruck zu achten (Beulen, Kratzer, Unversehrtheit der Scheiben etc.) Die Abnahme erfolgt in einem Gespräch mit dem Kunden sowie anschließender Unterschrift auf dem Lieferschein. Nach der Abnahme ist der Gefahrenübergang abgeschlossen, insbesondere in Bezug auf weitere Baumaßnahmen (Pflasterarbeiten etc.) Führt der Auftraggeber/Kunde oder ein Beauftragter keine Abnahme durch, so sind etwaige Beanstandungen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Fertigstellungsdatum schriftlich per Email/Fax oder bestätigtem Brief dem Auftragnehmer anzuzeigen. Zu spät oder nicht schriftlich angezeigte Beanstandungen werden nicht akzeptiert.

 

  1. Für Gefälligkeitsarbeiten die nicht Bestandteil des Vertrages sind und durch unsere Mitarbeiter auf Kundenwunsch oder durch sich ergebende Umstände zu Stande kommen, übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung bzw. Gewährleistung, die Haftung erfolgt ausschließlich für die in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbarten Punkte.

 

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Herstellers, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Mündliche Vereinbarungen sind grundsätzlich ungültig, sofern sie nicht anschließend schriftlich bestätigt werden.

Garantiebestimmungen Novoferm

Garagentore sind für den Einbau in Zugangsbereichen von Personen in privat genutzten Garagen vorgesehen und ihre Verwendung besteht darin, eine sichere Zufahrt für Waren und Fahrzeuge im Wohnbereich begleitet oder geführt von Personen sicherzustellen. Obwohl Garagentore nach nationalen und internationalen Normen geprüft sind und nach dem Stand der Technik gebaut werden, können von ihnen Gefahren ausgehen.

Der nicht bestimmungsgemäße Gebrauch von Toren liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:

  • Wenn sie nicht nach der bestimmungsgemäßen Verwendung eingesetzt werden
  • Nutzung ohne Beachtung der Mindestschutzniveaus nach EN12453
  • Wenn sie unsachgemäß instand gehalten oder unsachgemäß gewartet werden, insbesondere durch nicht kompetente Personen
  • Wenn über die normale Handkraft hinausgehende Lasten auf das Torblatt einwirken (Torblatt nur lastfrei öffnen und schließen bzw. dem Öffnen und Schließen nicht absichtlich entgegenzuwirken)
  • Bei Verwendung von nicht dazugehörigen oder unkorrekt eingestellten Antrieben
  • Bei dem Ein- oder Anbringen nicht bestimmungsgemäßer Komponenten und Bauteile in oder an das Tor, das Schließsystem oder den Antrieb und oder Veränderungen an dem Originallieferzustand dieser.
  • Am Tor oder dessen Bestandteil Veränderungen oder Modifikationen vorgenommen wurden
  • Bei Nichtbeachtung der Montage-, Bedienungs- und Wartungsanleitung, der jeweiligen landesspezifischen Normen und Richtlinien sowie geltender Sicherheitsvorschriften
  • Das Tor sich nicht im sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befindet
  • Torelemente, Antriebe und Funksteuerungen sind kein Spielzeug für Kinder Das Torelement ist nicht für die Nutzung von Personen (auch nicht von Kindern) mit eingeschränkten geistigen, körperlichen oder sensorischen oder Fähigkeiten, fehlendem Wissen oder mangelnder Erfahrung geeignet.

Für die Anwendung als tragendes Bauteil ist ein Torelement nicht geeignet.
Der Einbau muss entsprechend der Ausführung vertikal oder horizontal erfolgen.
Die Laufschienen sind entsprechend lotrecht oder nach Montageangaben auszurichten.

 

Sektionaltore Schwingtore
5 bzw. 10 Jahre Werksgarantie auf Sektionaltoren Typ iso20-4 / iso45-4 mit vertikaler Zugfeder. Neben der Gewährleistung aufgrund unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen gewähren wir 10 Jahre Werksgarantie bei max. 50.000 Betriebszyklen auf o.g. Sektionaltore. Unsere Werksgarantie beträgt 5 Jahre auf Verschleißteile wie Schlösser, Scharniere, Federn, Lager, Laufrollen, Seilrollen und zugehörige Seile unter normaler Beanspruchung oder bis zu 25.000 Betriebszyklen. Eine 10 jährige Werksgarantie gewähren wir auf die Sektionen gegen Durchrostung von innen nach außen, auf die Trennung Stahl vom Schaum sowie auf Boden-, Zwischen-, Seiten und auf Sturzdichtungen.

Bei Zugfedertoren sind die Mehrfachfederpakete und die Doppel-Drahtseile nach ca. 25.000 Betriebszyklen, auszutauschen (siehe Montageanleitung).

Sollten diese oder Teile davon, nachweisbar wegen Material oder Fabrikationsfehlern unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sein, werden wir diese nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern. Einbau- und Montagearbeiten, fehlerhafter Inbetriebsetzung, nicht ordnungsgemäßer Bedienung, nicht durchgeführter vorgeschriebener Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie jeglichen eigenmächtigen Änderungen an der Torkonstruktion wird keine Haftung übernommen. Für An- und Umbauten sowie im Austausch bei Wartungs- oder Reparaturtätigkeiten darf nur Original-Zubehör verwendet werden. Entsprechendes gilt auch für Schäden, die durch den Transport, höhere Gewalt, Fremdeinwirkung oder natürliche Abnutzung sowie besondere atmosphärische Belastungen entstanden sind. Weiterhin erlischt die Gewährleistung bei Nichtbeachtung unserer Einbau- und Bedienungsanleitung.

Nach eigenmächtigen Änderungen oder Nachbesserungen von Funktionsteilen oder Aufbringen von zusätzlichem Füllungsgewicht, welches von den vorgeschriebenen Zugfedern nicht mehr ausgeglichen wird, kann keine Haftung übernommen werden.

Die Oberflächengarantie für alle im Binnenland eingebauten Torblätter im endbeschichteten Originalfarbton erstreckt sich auf Haftung der Farbe bzw. Folie sowie Korrosionsschutz und Lichtechtheit.
Leichte Farbänderungen, die im Laufe der Zeit auftreten können, sind vom Garantieanspruch ausgeschlossen. Tore und Toroberflächen eingebaut an der Küste und im küstennahen Bereich unterliegen aggressiven Umwelteinflüssen und benötigen zusätzlich entsprechenden Schutz. Von dieser Garantie ausgeschlossen sind Mängel jeglicher Art, die durch Beschädigung des Produktes hervorgerufen werden, wie z.B. Abrieb, mechanische oder mutwillige Beschädigung, Verschmutzung und unsachgemäße Reinigung.
Bei grundlackierten Toren muss die Endbehandlung bauseitig innerhalb von drei Monaten ab Lieferdatum erfolgen. Kleinere Oberflächenfehler, leichter Rostansatz, Staubeinschlüsse oder oberflächliche Kratzer stellen bei grundlackierten Toren keinen Reklamationsgrund dar, da sie nach dem Anschleifen und der Endbehandlung nicht mehr sichtbar sind.

Bei Toren ab einer Breite von etwa 3 Metern und bei dunklen Farb- oder Folientönen kann es bei direkter Sonneneinstrahlung zu Durchbiegungen und Beeinträchtigungen der Funktion kommen. Technische Änderungen unserer Produkte aufgrund von Produktumstellungen, Farb- oder Materialwechseln oder Änderungen von Produktionsverfahren und damit deren äußeres Erscheinungsbild können vorkommen und sind im Rahmen eines garantiebedingten Ersatzes bedingt zumutbar. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die betreffenden Teile sind uns auf Verlangen zuzusenden.
Die Kosten für den Aus- und Einbau, Fracht und Porti werden von uns nicht übernommen. Stellt sich eine Beanstandung bei nachträglicher Begutachtung als unberechtigt heraus, so behalten wir uns vor, uns entstandene Kosten in Rechnung zu stellen. Diese Garantie ist nur gültig in Verbindung mit der quittierten Rechnung und beginnt mit dem Tage der Lieferung.

10 Jahre Werksgarantie
Neben der Gewährleistung aufgrund unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen gewähren wir 10 Jahre Werksgarantie bei max. 50.000 Betriebszyklen auf o.g. Schwingtoren. Sollten diese oder Teile davon, nachweisbar wegen Material- oder Fabrikationsfehlern, unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sein, werden wir diese nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern.

Für Schäden infolge mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten, fehlerhafter Inbetriebsetzung, nicht ordnungsgemäßer Bedienung und Wartung sowie nicht sachgemäßer Beanspruchung wird keine Haftung übernommen.
Entsprechendes gilt auch für Schäden, die durch den Transport, höhere Gewalt, Fremdeinwirkung oder natürliche Abnutzung sowie besondere atmosphärische Belastungen entstanden sind. Dies gilt insbesondere für die Grundierung und Holzauflagen.

Die bauseitige farbliche Endbehandlung muß bei Holzfüllungen innerhalb von 4 Wochen bei max. 20% Holzfeuchte, bei Stahlfüllungen innerhalb von 3 Monaten ab Lieferung erfolgen.

Nach eigenmächtigen Аnderungen oder Nachbesserungen von Funktionsteilen oder Aufbringen von zusätzlichem Füllungsgewicht, welches von den vorgeschriebenen Mehrfachfederpaketen nicht mehr ausgeglichen wird, kann keine Haftung übernommen werden. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die betreffenden Teile sind uns auf Verlangen zuzusenden.
Die Kosten für den Aus- und Einbau, Fracht und Porti werden von uns nicht übernommen.

Stellt sich eine Beanstandung als unberechtigt heraus, hat der Besteller unsere Kosten zu tragen. Diese Garantie ist nur gültig in Verbindung mit der quittierten Rechnung und beginnt mit dem Tage der Lieferung.